BAFA-Förderung Pelletofen: Neue Richtlinien im Überblick!
Jens TruogFür 2020 wurde die BAFA-Förderung grundlegend überarbeitet. Doch was bringen die neuen Richtlinien zur Förderung von Pelletöfen mit sich? Welche Feuerstätten werden gefördert und welche Voraussetzungen werden an die Förderung geknüpft? Welche Förderbeträge und Fördergrenzen wurden festgelegt. Kurzum: Wie viel Geld können Sie von der BAFA für eine neue Heizanlage bekommen? In diesem Beitrag haben wir für Sie die neuen Richtlinien der BAFA-Förderung durchforstet und einen hilfreichen Überblick zusammengestellt!
Was fällt unter eine BAFA-Förderung?
Das grundlegende Ziel der BAFA ist auch mit den neuen Richtlinien gleichgeblieben. Mit der Förderung soll der Austausch alter Ölheizungen im Gebäudebestand zugunsten moderner Biomassekessel attraktiver gemacht werden. Aber auch der Neubau oder der Umstieg auf einen Pelletofen wird gefördert, wobei neben den reinen Anschaffungs- und Installationskosten für die Heizkessel auch Zusatzkosten gefördert werden, wie etwa der Einbau eines Partikelabscheiders und/oder eines Wärmetauschers zur Brennwertnutzung. Im Gebäudebestand können auch die Kosten für eine Schornsteinsanierung, einen Rauchsauger, einen Zugbegrenzer und weiteres für eine BAFA-Förderung geltend gemacht werden.
Neben Heizkesseln zur Verbrennung von Pellets und Hackschnitzeln werden von der BAFA auch Kombinationskessel gefördert, die auch Scheitholz verwerten können. Reine Scheitholzvergaserkessel sind ebenfalls förderfähig, müssen aber einen Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzen erbringen und einen Mindestwirkungsgrad aufweisen. Im nachfolgenden Abschnitt über die Voraussetzungen der BAFA-Förderung erfahren Sie dazu alles, was Sie wissen müssen. Ebenfalls förderfähig sind wasserführende Pelletöfen mit einer Wassertasche, wobei allerdings mit den neuen Richtlinien leider die Förderung von Kaminen entfällt. Generell wird auch die Nachrüstung von Partikelabscheidern für Kamine und Holzöfen nicht mehr von der BAFA gefördert.
Die neuen Richtlinien der BAFA legen zudem eine Untergrenze für die Nennwärmeleistung der förderfähigen Feuerstätten fest. So müssen Biomassekessel, Kombinationskessel, Holzvergaserkessel und wasserführende Pelletöfen mindestens eine Nennwärmeleistung von fünf Kilowatt zur thermischen Nutzung aufweisen. Dafür entfällt neuerdings die Obergrenze, sodass auch Heizanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 100 Kilowatt von der BAFA gefördert werden – das war früher nicht der Fall!
Voraussetzungen für die Förderung
An die BAFA-Förderung sind Kriterien geknüpft, denn nicht jeder Biomassekessel oder jeder wasserführende Pelletofen ist per se förderungsfähig. So müssen Biomasseanlagen für die thermische Nutzung mindestens fünf Kilowatt Nennwärmeleistung aufweisen und die Bestimmungen für den Einsatz naturbelassener Biomasse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 5a, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feueranlagen erfüllen. Hinzu kommt ein Pufferspeicher-Nachweis. So müssen Hackschnitzelkessel mindestens 30 Liter/kW und Scheitholzvergaserkessel mindestens 55 Liter/kW aufweisen. Ebenfalls muss ein hydraulischer Abgleich für die Heizungsanlage durchgeführt werden, dessen Kosten aber ebenfalls bei der BAFA abgerechnet werden können.
Die neuen Richtlinien der BAFA legen zudem Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade fest, welche für eine Förderung zwingend eingehalten werden müssen. So dürfen förderfähige Feuerstätten lediglich folgende Emissionen aufweisen:
- Kohlenmonoxid: 200mg/m³ bei Nennwärmeleistung, 250mg/m³ bei Teillastbetrieb
- Feinstaub: 15mg/m³ (Scheitholzanlagen), 20mg/m³ (alle anderen Heizanlagen)
Neben den Emissionsgrenzwerten müssen aber auch Mindestwirkungsgrade für eine BAFA-Förderung erfüllt werden. So müssen Heizkessel mindestens einen Wirkungsgrad von 89 Prozent und wasserführende Pelletöfen mindestens einen Wirkungsgrad von 90 Prozent aufweisen. Werden die Emissionsgrenzwerte und/oder die Mindestwirkungsgrade von der Feuerstätte nicht erfüllt, kann keine BAFA-Förderung vergeben werden.
Für Biomasseanlagen gelten im Neubau zusätzliche Voraussetzungen. So sind nur Anlagen förderfähig, bei denen die bei der Abgaskondensation anfallende Wärme bestimmungsgemäß genutzt wird. Alternativ aber auch eine sekundäre Abscheidung der im Abgas enthaltenen Partikel erfolgt. Sowohl die Brennwertnutzung als auch die sekundäre Partikelabscheidung kann dabei über folgende Bauteile realisiert werden:
- Abgaswärmetauscher (integriert oder als Bauteil)
- elektrostatischer Partikelabscheider
- filternder Abscheider
- Abscheider als Abgaswäscher
Dabei sollte aber beachtet werden, dass nur solche Abscheider förderfähig sind, deren Funktion und Wirksamkeit von einer unabhängigen und fachlich anerkannten Einrichtung entsprechend den jeweils geltenden technischen Normen geprüft und dokumentiert wurde. Dabei kommen Fliehkraftabscheider wie Zyklone und Multizyklone generell nicht für eine BAFA-Förderung in Frage.
Förderbeträge und Fördergrenzen
Mit dem neuen Jahrzehnt hat sich bei der BAFA auch einiges hinsichtlich der Förderbeträge und der Fördergrenzen getan. Während es früher nur fest bemessene Förderbeträge für die einzelnen Innovationen und Sanierungsvorhaben gab, werden diese nun prozentual anhand der anfallenden Gesamtkosten berechnet. Je nach Vorhaben werden dabei von der BAFA entweder 35 Prozent oder 45 Prozent der Kosten als Förderbetrag übernommen. Das macht insbesondere die Förderungen von Biomasse-Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt interessant. Insbesondere im Neubau ist mit dem Einbau von Feinstaubpartikelabscheidern und Wärmetauschern damit erstmals eine Förderung durch die BAFA möglich.
Allerdings wurden für die neue prozentuale Förderung auch Fördergrenzen durch die BAFA festgelegt, welche die Höhe der einzelnen Beträge begrenzen. So lassen sich nur förderfähige Kosten in Höhe von maximal 50.000 Euro (Brutto) pro Wohneinheit bei Wohngebäuden geltend machen. Bei Nichtwohngebäuden liegt die Fördergrenze bei maximal 3,5 Millionen Euro (Brutto).
Übersicht: Die BAFA-Förderung
Auch wenn mit den neuen Richtlinien die BAFA-Förderung vereinfacht wurde, so wird dennoch zwischen Neubau und Gebäudebestand, sowie zwischen zwei Fördersätzen unterschieden, wobei an diese jeweils eigene Voraussetzungen geknüpft sind. Damit Sie bei diesen ganzen Details nicht die Übersicht verlieren, haben wir versucht das Ganze einmal vereinfacht für Sie darzustellen.
Brennstoff | Voraussetzung | Fördersatz |
Scheitholzkessel | – Puffervolumen min. 55 Liter/kW
– Brennwerttechnik/Wärmetauscher und/oder Feinstaubscheider |
35 |
Hackschnitzelkessel | – Puffervolumen min. 30 Liter/kW
– Brennwerttechnik/Wärmetauscher und/oder Feinstaubscheider |
35 |
Pelletkessel | – Brennwerttechnik/Wärmetauscher und/oder
Feinstaubscheider |
35 |
Pelletofen | – mit Wassertasche
– Brennwerttechnik/Wärmetauscher und/oder Feinstaubscheider |
35 |
Brennstoff | Voraussetzung | Fördersatz | Fördersatz
(Ölkesseltausch) |
Scheitholzkessel | – Puffervolumen min. 55 Liter/kW | 35 | 45 |
Hackschnitzelkessel | – Puffervolumen min. 30 Liter/kW | 35 | 45 |
Pelletkessel | – ohne Voraussetzung | 35 | 45 |
Pelletofen | – mit Wassertasche | 35 | 45 |
Mit diesen beiden Tabellen haben Sie die neuen Richtlinien der BAFA-Förderung auf einen Blick parat. Wir möchten jedoch nochmals darauf hinweisen, dass es sich dabei lediglich um eine vereinfachte Darstellung handelt, wobei zusätzlich Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade eingehalten werden müssen.