Kachelofen Spezial: Muss ich jetzt meinen Ofen stilllegen?
Jens TruogAnfang diesen Jahres wurden mit der zweiten Stufe der „Bundes-Imissionsschutzverordnung“ (kurz: BImSchV) schärfere Grenzwerte für Feinstaub und Kohlenmonoxid erlassen. Ältere Feuerstätten müssen dann entweder modernisiert oder stufenweise aus dem Betrieb genommen werden. Gerade bei Kachelöfen ist dies ein Problem, denn diese lassen sich nicht so einfach ersetzen. Ob Ihr Kachelofen von den neuen Regelungen betroffen ist, oder Bestandsschutz hat, erfahren Sie in diesem Beitrag!
BImSchV Stufe 1: Was waren die bisherigen Regelungen?
Die erste Stufe des BImSchV ist mit dem 22.03.2010 in Kraft getreten. Alle Feuerstätten, welche vor diesem Tag in Betrieb genommen wurden, müssen nachweisen, dass sie die gesetzten Grenzwerte erfüllen. Diese beliefen sich auf:
- Feinstaub: max. 150mg/m³ (0,15g/m³)
- Kohlenmonoxid (CO): max. 4.000mg/m³ (4g/m³)
Wenn Sie den Kachelofen jedoch erst nach diesem Stichtag angeschafft haben, dann sollten diese Werte bereits von Seiten des Herstellers eingehalten worden sein. Solche Feuerstätten erfüllen meist auch problemlos die neuen Grenzwerte der Stufe 2 und genießen daher einen Bestandsschutz.
BImSchV Stufe 2: Was sind die neuen Vorschriften?
Mit dem 01.01.2015 wurde die zweite Stufe der BImSchV rechtsgültig. Die bestehenden Grenzwerte wurden nochmals verschärft und es wurde eine stufenweise Stilllegung von älteren Feuerstätten festgelegt.
Die verschärften Anforderungen, müssen jedoch nur bei Feuerstätten erfüllt werden, wenn diese nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen worden. Für alle anderen gelten weiterhin die Bestimmungen aus der ersten Stufe des BImSchV. Wenn Sie sich einen Kachelofen nach dem 22.03.2010 zugelegt haben, dann dürfen Sie diesen auch weiterhin benutzen. Sollte er jedoch älter sein, dann muss er entsprechend nachgerüstet werden.
Bis wann muss die Feuerstätte nachgerüstet werden?
Sollte Ihr Kachelofen die Grenzwerte für die erste Stufe des BImSchV nicht erfüllen, dann hat der Gesetzgeber nun eine Übergangszeit festgelegt, in welcher die Feuerstätte nachgerüstet oder stillgelegt werden muss. Die Übergangszeiten sind abhängig von dem Datum der erstmaligen Prüfung, so wie es auf dem Typenschild vom Kachelofeneinsatz angegeben wurde. Damit ist nicht die Erstinbetriebnahme bei Ihnen in der Wohnung gemeint! Folgende Zeiträume wurden vom Gesetzgeber festgelegt:
Datum auf Typenschild | Nachrüstung oder Stilllegung bis |
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder nicht mehr feststellbar | 31. Dezember 2014 |
01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 | 31. Dezember 2020 |
01. Januar 1995 bis 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Die Lösung: Heizeinsätze für Kachel- und Grundöfen
Gerade Kachelöfen lassen sich oftmals nur schwer modernisieren. Wenn Sie diesen aber dennoch weiter betreiben möchten, dann ist ein Heizeinsatz für Kachelöfen oftmals die richtige Wahl. Diese werden als Brennkammer einfach in die bestehende Bausubstanz eingesetzt. Dadurch sparen Sie sich die Kosten für einen neuen Kachelofen oder für den Abriss. Zudem können so auch die wertvollen Kacheln erhalten bleiben.
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Auch optisch weiß ein Heizeinsatz zu überzeugen, denn diese verfügen über eine Sichtverglasung. So können Sie auch bei Ihrem Kachelofen das Spiel der Flammen beobachten und sich von diesem Anblick verzaubern lassen. Dies sorgt in jedem Wohnraum für eine angenehme und gemütliche Atmosphäre.