Kaminofen-Feinstaub im Heim – Was ist zu beachten?
Gerade in Ländern wie China und Polen, wo noch immer sehr viel mit Öfen geheizt wird, ist Smog im Winter ein massives Problem. Das geht sogar so weit, dass die Menschen dort Alltagsmasken tragen müssen, um sich vor Lungenerkrankungen zu schützen. Vor allem beim Verbrennen von Holz sind PAKs, sogenannte polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe ein großes Problem. Sie können dazu führen, dass Atemwege und Haut sich entzünden. Im schlimmsten Falle sind sie sogar krebserregend. Da ist es nicht verwunderlich, dass die EU entsprechende Feinstaub Grenzwerte für Emissionen festgelegt hat. Schließlich geht es um die Gesundheit Aller.
Prinzipiell lässt sich Feinstaub hinsichtlich seiner Entstehung in zwei Unterkategorien aufteilen. Entsteht dieser direkt bei der jeweiligen Quelle, beispielsweise bei einem Holzfeuer, dann spricht man von primärem Feinstaub. Entsteht dieser allerdings erst als zweiter Schritt aus einer Vorläufersubstanz wie Ammoniak, Schwefel- oder Stickoxide, dann ist hierbei von sekundärem Feinstaub die Rede.
Bei allen Teilchen, welche einen Durchmesser kleiner als 60 Mikrometer haben, spricht man von Feinstaub (englisch: Particulate Matter). Bei dieser Größe werden die Partikel von der Luft getragen und sind mit dem bloßen Auge nicht mehr sichtbar. Weiterhin unterscheidet man anhand des Durchmessers drei weitere Stufen: PM10 (Ø < 10μm), PM2,5 (Ø < 2,5μm) und PM0,1 (Ø < 0,1μm). Die ultrafeinen Partikel können nicht nur in die Lunge, sondern auch in die Blutbahnen gelangen und sich dort in den Blutgefäßen ablagern.
Die meisten Partikel werden mit einem Wert von jeweils 23% durch Schuttgüterumschlag und durch die Landwirtschaft freigesetzt. Dies deckt mit einem Gesamtwert von 46% schon einmal die fast Hälfte des gesamten freigesetzten Feinstaubs an. An zweiter Stelle steht die Industrie, welche 16% der Partikel in die Luft bringt. Danach folgen der Straßenverkehr und die Energieerzeugung mit jeweils 14%.
Welche Auswirkung hat der Brennstoff Holz?
Kamine und Öfen werden in den Medien immer wieder für den Ausstoß hoher Feinstaubemissionen verantwortlich gemacht. Natürlich ist es so, dass bei der Verbrennung von Holz etwa 100-mal mehr Feinstaub entsteht, als es bei der Verbrennung in einem Gaskamin der Fall wäre. Wie viel Feinstaub in einem Kaminofen entsteht, hängt sehr stark davon ab, welches Modell Sie zuhause stehen haben und wie Sie das Holz verfeuern. In Deutschland gibt es sehr strenge Grenzwerte zum Schutz unserer Umwelt, was die Freisetzung von Feinstaub angeht. Neue Modelle müssen diese Auflagen erfüllen und alte Geräte sollen in absehbarer Zeit ausgetauscht werden. Aus diesem Grund ist in den meisten Fällen die Nachrüstung eines Feinstaubfilters nicht notwendig.
Dem Brennstoff Holz heftet nach wie vor ein umweltfreundliches Ansehen an. Doch ganz so unproblematisch ist diese Form des Heizens nicht, denn bei der Verbrennung von Holz entsteht neben Ruß auch Feinstaub, der als gesundheitsgefährdend eingestuft wird. Atemwegsprobleme sowie Erkrankungen des Herz-Kreislaufsystems können die Folgen sein. Dennoch ist festzuhalten, dass Holz als nachwachsender Rohstoff eine gute Alternative zu Gas, Erdöl und Kohle darstellt.
Besonders wichtig ist die Restfeuchtigkeit des Holzes. Als Faustregel gilt: Je trockener, desto besser. Es werden dann weniger Schadstoffe freigesetzt und in die Luft gepustet. Kaminholz sollte eine Restfeuchte von unter 20 % aufweisen, damit es effizient und emissionsarm verbrennen kann. Alles, was darüber liegt, sollten Sie nicht in den Ofen geben. Die Restfeuchte können Sie ganz einfach mit einem Messgerät feststellen. So sind Sie auch rechtlich auf der sicheren Seite.
Brennt das Holz anfangs zu langsam ab, so gibt es besonders viele unverbrannte Kleinstoffe in die Luft ab. Deshalb empfehlen wir Ihnen, das Holz von oben nach unten anzuzünden. Legen Sie am besten unten in den Brennraum zwei bis drei Holzscheite und darauf einen Anzünder und mehrere Anzündhölzer. Die kleinen Hölzchen brennen schnell an und beschleunigen dort den Verbrennungsprozess. Für eine saubere Verbrennung ist außerdem ausreichend Sauerstoff für die Flammen notwendig. Deshalb sollte die Luftzufuhr erst verringert werden, wenn die Holzscheite in der Brennkammer gut brennen.
Der Wirkungsgrad eines Kaminofens spielt bei der Freisetzung von Feinstaub und anderen Emissionen auch eine sehr wichtige Rolle. Denn: Bei einem effizienten Gerät wird der Feinstaub gleich mitverbrannt und kann gar nicht in die Luft gelangen. So etwas funktioniert entweder mit zusätzlichen vorgewärmten Luftströmen, die eine sehr hohe Verbrennungstemperatur erreichen können oder mit einem intelligenten System zur Nachverbrennung. Von einem Modell mit hohem Wirkungsgrad profitieren Sie gleich doppelt: Es wird mehr nutzbare Energie bei geringeren Brennstoffkosten freigesetzt. Gleichzeitig gelangen deutlich weniger Schadstoffe in die Umwelt.
Unser Tipp: Lassen Sie die Finger von vermeintlichen Billigöfen – Ein Blick auf die Verbrennungstechnik entlarvt die Geräte schnell als Rußschleudern.
Kaminofen Feinstaubverordnung– Darum geht es wirklich
Wer bei der Feinstaubverordnung 2019 an eine völlig neue gesetzliche Regelung denkt, der befindet sich auf dem sprichwörtlichen Holzweg. Vielmehr handelt es sich dabei um die 2. Stufe der BImSchV (= Bundesimmissionsschutzverordnung), welche bereits seit dem 1. Januar 2015 in Kraft ist. Darin geht es um eine Novellierung der bisher geltenden Grenzwerte für Emissionen bei kleinen und mittleren Feuerungsanlagen im privaten oder gewerblichen Bereich. Über die erste Stufe haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag über BlmSchV gesprochen.
Dabei wurden auch Übergangsfristen für alte Feuerstätten festgelegt, welche bis zum jeweiligen Stichtag die geforderten Grenzwerte erfüllen müssen. Ist das nicht der Fall, dann müssen diese ausgetauscht oder stillgelegt werden. Es ist also keineswegs so, wie es in der Berichterstattung über die Feinstaubverordnung 2019 suggeriert wurde, dass allen Feuerstätten zu diesem Stichtag eine Zwangsstilllegung drohe, wenn sie nicht mit einem Filter ausgestattet oder gänzlich ausgetauscht werden.
2. Stufe der BImSchV – Grenzwerte und Fristen
An dieser Stelle wollen wir Ihnen alle Informationen übersichtlich und in aller Kürze mit an die Hand geben. Die BImSchV legt die derzeit gültigen Grenzwerte für kleine und mittlere Feuerstätten im privaten und gewerblichen Bereich wie folgt fest:
- Feinstaub: max. 40mg/m³ (0,04g/m3)
- Kohlenmonoxid (CO): max. 1250mg/m³ (1,25g/m³)
Diese Anforderungen müssen allerdings nur von den Feuerstätten erfüllt werden, die erst nach dem 01.01.2015 in Betrieb genommen wurden. Dabei ist nicht das Datum entscheidend, an dem der Kamin oder Kaminofen erstmalig befeuert, sondern wann dieser vom Schornsteinfeger abgenommen wurde. Eine Feuerstätte muss immer wieder dann neu abgenommen werden, wenn der Aufstellort verändert wurde. Sind Sie 2016 umgezogen und haben den alten Ofen von 1991 mitgenommen, dann fällt dieser unter die Regelung der 2. Stufe der BImSchV.
Ist dies nicht der Fall, dann gelten für diesen weiterhin die leichteren Grenzwerte aus der 1. Stufe der BImSchV, welche wie folgt festgelegt sind:
- Feinstaub: 150mg/m³ (0,15g/m³)
- Kohlenmonoxid (CO): max. 4.000mg/m³ (4g/m³)
Allerdings darf der alte Kamin oder Kaminofen nicht unbegrenzt befeuert werden, denn der Gesetzgeber hat verbindliche Übergangsfristen formuliert, innerhalb welcher die Feuerstätten nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, um die Anforderungen der 2. Stufe der BImSchV zu erfüllen und Schadstoffe zu vermeiden. Eine solche Übergangsfrist verstreicht mit dem 01. Januar 2019, weshalb in der Berichterstattung irrtümlicherweise von einer „Feinstaubverordnung 2019“ gesprochen wird. Mit diesem Datum müssen alle Feuerstätten, die vor 1984 in Betrieb genommen wurden, die neuen Grenzwerte der 2. Stufe der BImSchV erfüllen.
Strengere Richtlinien – Vor allem für alte Öfen
Da vor allem alte Öfen viele Emissionen verursachen, unterliegen sie immer strengeren gesetzlichen Vorgaben. Feuerstätten, die mit Holz, Pellets, Hackschnitzeln oder Kohle betrieben werden und vor 1985 zugelassen wurden, mussten bis Ende 2017 einen Grenzwert erfüllen. Der Ofen darf 150 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter nicht überschreiten. Anlagen, die sich nicht an den Grenzwert halten, werden stillgelegt, ausgetauscht oder mit einem Staubfilter nachgerüstet. Ansonsten drohen Bußgelder von bis zu 50 000 Euro. Eine weitere Alternative und Tipp von uns neben dem modernen Kaminofen hierfür ist beispielsweise ein Pelletofen oder eine moderne Pelletheizung.
Wann muss ein Kaminofen ausgetauscht / umgerüstet werden?
- Vor dem 01.01.1975 abgenommene Kaminöfen müssen bis zum 31.12. 2014 stillegelegt oder mit einem Feinstaubfilter nachgerüstet werden
- Außerbetriebnahme oder ein neuer Filter werden fällig für zwischen dem 01.01.1985 bis 31.12.1984 errichtete Kaminöfen muss bis zum 31.12.2017 erfolgt sein
- Vom 01.01.1985 bis 31.12.1994 installierte Kaminöfen müssen zum 31.12.2020 nachgerüstet oder stillgelegt werden
- Vom 01.01.1995 bis zur novellierten Verordnung im März 2010 abgenommene Kaminöfen müssen bis 31.12.2024 entsprechend nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden
Alter Ofen, neue Grenzwerte – Was nun?
Wenn Sie nicht auf eine holzbefeuerte Feuerstätte verzichten möchten, dann bieten sich Ihnen in diesem Falle zwei Möglichkeiten: (1) Sie rüsten mit einem Filter nach, der die Emissionen unter die gewünschten Grenzwerte senkt, oder (2) Sie greifen einfach zu einer neuen Feuerstätte aus dem ofen.de Onlineshop
Ein Filter ist mit laufenden Kosten verbunden, denn er muss regelmäßig gewechselt werden. Zudem senkt er nur den Ausstoß an Emissionen, senkt aber nicht den Verbrauch an Brennmaterial. Die Feuerungstechnik ist ein breites Feld für Innovationen und hat in den letzten Jahren viele Fortschritte gemacht. Ein neuer Kamin oder Kaminofen kann daher unter dem Strich günstiger für Sie sein, als das Nachrüsten mit einem Filter. So können Sie von einer höheren Effizienz profitieren, welche den Verbrauch an Brennmaterial auf lange Sicht senken kann.
Nichts zu fürchten haben Sie allerdings, wenn die Feuerstätte unter den Bestandsschutz fällt. Dieser gilt für historische Geräte, welche vor 1950 in Betrieb genommen werden. Dies betrifft vor allem offene Kamine und alte Kachelöfen. Unter den Bestandsschutz fallen allerdings bis jetzt auch alle Feuerstätten, welche zwischen 1994 und 2015 in Betrieb genommen wurden. Für diese Geräte wurde bisher noch keine Übergangsfrist vom Gesetzgeber formuliert. Sie können daher weiter befeuert werden, auch wenn sie die geforderten Grenzwerte der 2. Stufe der BImSchV nicht erfüllen. Sollte allerdings in naher Zukunft eine Übergangsfrist vom Gesetzgeber ausgesprochen werden, dann erlischt der Bestandsschutz.
Kleiner Tipp am Rande: Für bestimmte Umrüstungsmaßnahmen bezüglich erneuerbarer Energien, gibt es staatliche Förderungen von der BAFA.