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Besondere Brennstoffverordnungen in München, Regensburg und Düsseldorf: was ist hier zu beachten?

Kein Freischein für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid

Für den Betrieb eines Kamins müssen bestimmte Grenzwerte in Bezug auf die Feinstaubbelastung, zu den Abgasen und beim Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden. Die Grenzwerte beim Kamin sind wichtig für die Entlastung der Umwelt und für die Gesundheit, schließlich entstehen bei einem Brand auch gesundheitsgefährdende Stoffe. Für ganz Deutschland gilt daher seit 1. Januar 2015 die BimSchV Stufe 2 - Bundes-Immissionsschutzverordnung, die unter anderem Regelt, wann bereits bestehende Feuerstätten durch neue Öfen ersetzt werden müssen.

Besonderes Augenmerk liegt hier bei der Reduktion der Feinstaubemission von so genannten Kleinfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen wie Holz oder Pellets befeuert werden. Die Grenzwerte liegen bei 1,25 g/m3 CO und 0,04 g/m3 Staub, welche vom Hersteller bei unabhängigen Prüfstellen nachgewiesen werden und in der Herstellerbescheinigung eingetragen sind. Einige Städte haben darüber hinaus allerdings noch strengere Werte festgelegt. Wir geben Ihnen einen Überblick, was in einzelnen Städten zur Vermeidung der Umweltbelastung in Brennstoffverordnungen festgelegt wurde und was das für Sie bedeutet.

Städteverordnungen in Bayern: ein Blick nach Regensburg und München

Die in der BimSchV 1 festgelegten Werte gelten in München bereits seit 2011 und wurden vom Bund übernommen. Zusätzlich dazu müssen in München noch weitere Werte neben Staub und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden: Die Emission von Stickstoffoxid NOx mit 0,2g/m3 und der Volumengehalt von Sauerstoff im Abgas mit 13 % dürfen nicht überschritten werden.

In Regensburg gilt seit 2010 die „Verordnung der Stadt Regensburg über die Verwendung fester Brennstoffe (Brennstoffverordnung - BStV)“. Diese orientiert sich ebenfalls an den geltenden Werten für CO und Feinstaub, aber darüber hinaus gibt es ein Verbot bestimmter Befeuerungsanlagen und besondere Anforderungen an Feuerungsstätten mit Wärmetauscher und Heizkessel.

Sonderfall Düsseldorf: die Brennstoffverordnung der Stadt im Ruhrpott

Seit jeher ist der „Pott“ bei der Feinstaubbelastung ganz vorne dabei. Bei der hier gültigen BStV geht es ebenfalls um Einzelraumbefeuerungsanlagen. Die seit 2012 geltende Regelung gilt nicht für offene Kamine – diese dürfen pro Monat nur an acht Tagen für je fünf Stunden betrieben werden. Darüber hinaus werden die Brennstoffe für die Einzelraumbefeuerungsanlagen genau festgelegt. Auch hier gelten natürlich die genannten Werte für Feinstaub und Kohlenstoffmonoxid.

Was bedeutet die Emissionsschutzverordnung für mich?

Die Einhaltung der Grenzwerte können Sie in Ihrer Herstellerbescheinigung oder über eine Messung beim Schornsteinfeger überprüfen. Grundsätzlich gelten die Werte aus der Bundesverordnung für alle Kamine in Deutschland. Für ältere Öfen gibt es Übergangsregelungen. Bis zu einem Stichtag müssen Sie nachgerüstet bzw. aus dem Betrieb genommen werden. Ist das Datum auf dem Typenschild am Kaminofen nicht mehr lesbar oder bis einschließlich 31.12.1994, sollten Sie sich unverzüglich beim Schornsteinfeger melden, da diese Öfen nicht mehr betrieben werden dürfen – Kamine, die ab dem 1.1.1995 und bis heute installiert wurden, gilt nach der jetzigen Regelung eine späteste Nachrüstung oder Außerbetriebnahme am 31.12.2024.

Auf einen Blick

Zu Gunsten der Umwelt wurden in Deutschland neue Verordnungen zu den Grenzwerten bei den Abgasen und der jeweiligen Bestandteile von Kaminen erlassen. Die bundesweit geltende Verordnung gilt seit dem 1.1.2015 und bezieht sich auf 1,25 g/m3 CO und 0,04 g/m3 Staub, die eingehalten werden müssen. In München, Regensburg und Düsseldorf gelten darüber hinaus noch zusätzliche Verordnungen, die unter anderem den Grenzwert für Stickstoff, den Volumengehalt von Sauerstoff im Abgas und zulässige Brennstoffe für Einzelraumbefeuerungsanlagen betreffen. Ob Ihr Kamin die Werte einhält, können Sie aus der Herstellerbescheinigung lesen oder durch eine Prüfung beim Schornsteinfeger erfragen.

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