Die Abkürzung EEWärmeG steht für das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich, kurz Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, das am 1. Januar 2009 bundesweit in Kraft getreten ist.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels und dem erklärten Ziel vieler Regierungsstaaten, weltweit den CO2-Ausstoß zu verringern und die Nutzung erneuerbarer Energien zu steigern, hat auch die Bundesregierung eine Reihe von Gesetzen und Initiativen ins Leben gerufen. Neben Stromerzeuger, Autohersteller und andere Wirtschaftszweige werden auch Privatpersonen und, wie im Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, Gebäudeeigentümer in die Pflicht genommen einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. „Insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten“, so das EEWärmeG, ist der übergeordnete Zweck des Gesetzes, „eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern“ (ebenda). Als erneuerbare Energien sind im Gesetz formuliert: Sonnenstrahlung, Biomasse in fester, flüssiger und gasförmiger Form, Wärme aus Luft und Wasser (Umweltthermie) sowie aus dem Erdboden (Geothermie).
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz formuliert dazu das konkrete Ziel für die BRD, den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme bis zum Jahr 2020 auf 14 Prozent zu erhöhen, wobei auch HausbesitzerInnen dazu verpflichtet werden, erneuerbare Energien anteilig zur Wärmeerzeugung zu nutzen – dazu unten mehr. Zugleich hat der Gesetzgeber finanzielle Förderungsprogramme für Bau- und Sanierungsmaßnahmen geschaffen, die beispielsweise umweltschonende Heiz- und Warmwasseranlagen wie einen Pelletöfen wasserführend oder eine Solarthermie Anlage installieren, die ganz oder teilweise mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Geltungsbereich und Nutzungspflicht für wen?
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz gilt bundesweit laut §4 EEWärmeG für EigentümerInnen eines Neubaus „mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt (wird)“. Diese sind seit Inkrafttreten des Gesetzes zur anteiligen Nutzung von erneuerbaren Energien in der Energie- und Wärmeversorgung neuer Gebäude verpflichtet. Für bereits vor dem 1. Januar 2009 errichtete und beantragte Gebäude obliegt es den Ländern, die Versorgung mit erneuerbaren Energien in Anteilen verpflichtend zu machen.
In der Gesetzestextanlage ist genau vorgeschrieben, wie hoch der Anteil von Solarthermie, Biomasse, Umwelt- oder Geowärme am Gesamtverbrauch jeweils zu sein hat und welche Anforderungen jeweils an die Nutzung der erneuerbaren Energien, aber auch an die Nutzung von Abwärme und Kraft-Wärme-Kopplung sowie an Energieeinsparmaßnahmen und Wärmenetze in Gebäudekomplexen gestellt werden. Mit der Gesetzesnovelle vom 21. Juli 2014 wurden auch Ersatzmaßnahmen wie eine verbesserte Gebäudewärmedämmung in die Liste der Maßnahmen aufgenommen, die nach EEWärmeG anerkannt und finanziell gefördert werden können. Über diese möglichen Alternativen ist ebenfalls in der Anlage zum EEWärmeG nachzulesen.